
Stand: Juni 2010
1. Allgemeines:
Alle Aufträge werden nur aufgrund nachstehender Bedingungen der Qioptiq Photonics GmbH & Co. KG angenommen und ausgeführt. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Besteller diese Bedingungen an. Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
2. Angebote und Lieferungen:
Unsere Preise gelten ab dem jeweiligen Lieferort ausschließlich Verpackung. Soweit wir listenmäßige Produkte liefern, gelten die am Tag des Auftragseingangs gültigen EURO-Preise.
Unsere Angebote sind unverbindlich, bis ein zu den Angebotsbedingungen erteilter Auftrag von uns bestätigt ist. Alle in unseren Druckschriften enthaltenen Angaben über Ausführung, Maße und Gewichte sind unverbindlich. Wir sind zu Teillieferungen und Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % berechtigt.
Kann die Lieferzeit aufgrund von Arbeitskampf oder wegen unvorhersehbarer unverschuldeter Ereignisse wie Material- oder Energiemangel oder wegen nicht richtiger oder nichtrechtzeitiger Zulieferungen trotz sorgfältiger Auswahl der Zulieferer nicht eingehalten werden, und konnte die Nichteinhaltung auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt und zumutbarem Einsatz nicht verhindert werden, so wird die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung verlängert.
Abrufaufträge müssen, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb eines Jahres abgenommen werden.
3. Versicherung:
Alle unsere Sendungen werden von uns für Rechnung des Bestellers gegen Transportrisiken versichert.
4. Mängelrügen und Haftung:
Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu überprüfen. Festgestellte offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.
Gewährleistungsansprüche für nicht rechtzeitig gerügte Mängel sind ausgeschlossen. Die Bearbeitung uns eingesandter Teile übernehmen wir nach bestem Wissen und Können, haften jedoch bei Bruch oder sonstiger Beschädigung des Materials nur, falls diese Schäden auf grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind, und auch nur höchstens bis zu den vereinbarten Bearbeitungskosten des betreffenden Materials, nicht jedoch für das Material selbst.
Die Mängelhaftung wird begrenzt auf den Lieferwert unserer Erzeugnisse. Jede weitergehende Haftung – insbesondere Ansprüche auf Ersatz von weitergehenden Schäden – wird ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten vor. Entsprechendes gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen positiver Forderungsverletzung und aus anderen Rechtsgründen. Wir haften für das Vorhandensein von zugesicherten Eigenschaften. Mangelfolgeschäden können nur anerkannt werden, wenn sie von der Zusicherung erfasst sind und sie grob fahrlässig herbeigeführt wurden.
Bei der Herstellung nach fremden Zeichnungen übernehmen wir keine Haftung in bezug auf die Verletzung von Schutzrechten Dritter.
5. Verzug und Unmöglichkeit:
Bei Verzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit kann der Besteller nach erfolgloser, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist auf 5 % des Werts der rückständigen Ware begrenzt, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
6. Zahlung:
Wir behalten uns von Fall zu Fall vor, insbesondere bei Sonderanfertigungen, volle oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen. In den übrigen Fällen ist die Zahlung nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
Die Annahme von diskontfähigen Wechseln behalten wir uns vor. Vom Fälligkeitstag der Rechnung an wird der bankmäßige Diskont berechnet. Die Spesen sind sofort zu bezahlen. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich ihrer Einlösung. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Betrag verfügen.
Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen, mindestens in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §§ 247, 288 BGB in Anrechnung gebracht.
Werden Zahlungen trotz Mahnung nicht geleistet oder liegen Umstände vor, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers spürbar beeinträchtigen (z. B. fruchtlose Pfändung, Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens), so sind sämtliche Ansprüche, die wir gegen den Besteller haben, sofort fällig. Dies gilt auch für wechselmäßig belegte Ansprüche.
7. Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kontosaldos vor. Schecks und Wechsel werden erst bei ihrer Einlösung endgültig gutgeschrieben. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und/oder zu verbinden. Er tritt bereits jetzt bis zur Höhe des Kontosaldos alle aus der Weiterveräußerung oder der Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Forderungen und Rechte an uns ab bzw. überträgt das Eigentum an der neuen Sache. Die Einziehung der Forderungen ist dem Besteller gestattet, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Wir geben Sicherheiten frei, soweit sie 20% unserer Forderungen übersteigen. Im Falle der Pfändung der Ware durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, bleibt das Recht unberührt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. die Rücknahme der Ware bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.
Erkenntnisse und technische Daten, die bei der Entwicklung von im Bestellerauftrag zu fertigenden Produkten von uns erarbeitet wurden, bleiben stets unser Eigentum, selbst wenn dem Besteller von uns dafür anteilige Kosten in Rechnung gestellt werden.
8. Werkzeuge und Sonderbetriebsmittel:
Soweit wir anteilige Kosten für Werkzeuge bzw. Sondermittel berechnen, bleiben die Werkzeuge auch nach erfolgter Bezahlung unser Eigentum. Wir verpflichten uns lediglich, bei Anschlussaufträgen, die innerhalb angemessener Zeit erfolgen, diese Werkzeuge ohne nachmalige Berechnung für die Fertigung zu benutzen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der jeweilige Lieferort. Gerichtsstand ist Göttingen. Wir sind berechtigt, Ansprüche auch am gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, unsere Kosten der Rechtsverfolgung und Zwangsvollstreckung einschließlich der Kosten und Gebühren der eingeschalteten Rechtsanwälte auch dann zu erstatten, wenn sie nach den Bestimmungen des Ortsrechts nicht erstattet werden.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.